|
In der Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt lebten Ende 2009 4.946 Einwohner
Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft Die VGem nimmt grundsätzlich die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. Zu diesen zählen insbesondere: - Aufgaben des Standesamt
- Aufgaben des Einwohnermeldewesens (u.a. Paß- und Ausweisbehörde, Erfassen der Wehrpflichtigen
Ausstellen der Lohnsteuerkarten, Mitwirkung bei Wahlen) - Mitwirkung bei statistischen Erhebungen
- Beglaubigungstätigkeit
- Überwachung ruhender Verkehr
Der VGem obliegt ferner die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Die VGem führt diese Aufgaben als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus. Die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft) werden weiter von den Mitgliedsgemeinden erfüllt. Dies sind insbesondere:
- Gemeindliche Entwicklungsplanung
- Bauleitplanung
- sonstige Aufgaben der gemeindlichen Planungshoheit
- Fremdenverkehrswesen
- Friedhofswesen
- Feuerschutz
- Aufgaben im örtlichen Katastrophen- und Zivilschutz
- Finanzwesen
- Vertretung der Gemeinde in überörtlichen Gremien
Durch Zweckvereinbarung können einzelne Befugnisse des eigenen Wirkungskreises auf die VGem übertragen werden.
Dem Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde verbleiben alle für die Sachentscheidungen wesentliche Aufgaben und Befugnisse. Zu den wichtigsten Zuständigkeiten gehören: - Vorsitz im Gemeinderat (§ 23 Abs. 1 ThürKO);
- sachleitende Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen (Bestimmung von Zeit und Ort der Sitzungen, Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung des Gemeinderats, Unterzeichnung der Ladungen usw., § 35 ThürKO);
- Erlaß dringlicher Anordnungen und Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte anstelle des Gemeinderats (§ 30 ThürKO);
- Dienstaufsicht über Bedienstete der Gemeinde (§ 29 Abs. 3 ThürKO);
- Beanstandung für rechtswidrig erachteter Gemeinderatsbeschlüsse (§ 44 ThürKO);
- Ausfertigung von Satzungen der Mitgliedsgemeinde;
- Aufsicht über gemeindliche Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Bauhof, Fremdenverkehrsamt).
Auch im Verhältnis zur VGem nimmt der Bürgermeister eine besondere Stellung ein. Der Bürgermeister
- vertritt kraft Gesetzes seine Mitgliedsgemeinde in der Gemeinschaftsversammlung und
- übt das Weisungsrecht der Mitgliedsgemeinde gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft zu derem eigenen Wirkungskreis aus und sorgt für die Einhaltung der gemeindlichen Vorstellungen zur Sachbehandlung.
Die VGem wird durch die Verwaltungsgemeinschaftsversammlung verwaltet und durch den Vorsitzenden nach außen vertreten. Die Verwaltungsgemeinschaftsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. |