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Neues Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) trat am 1. September 2011 in Kraft. Es ist für alle Halter von Hunden und anderen gefährlichen Tieren von Bedeutung. Die Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt informiert hiermit noch einmal über die wichtigsten Inhalte des neuen Gesetzes.
Jedes volljährige Familienmitglied, das den Hund ausführt, muss nachweisen, dass es in der Lage ist, diesen gefährlichen Hund zu führen. Diese Hunde müssen ab dem 1. September 2011 außerhalb der Wohnung bzw. des Grundstückes einen Beißkorb tragen. Abgeleint werden dürfen diese Hunde nur auf gekennzeichneten Hundeauslaufwiesen, wenn diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Wer einen solchen Hund hält, muss dies an seinem Grundstück, bzw. an seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich machen. Bei Wohnungswechsel, Besitzerwechsel oder Tod des Hundes muss die Veränderung nachweislich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Nicht nur Hundebesitzer sind von dem neuen Gesetz betroffen, sondern auch Halter anderer Tiere. Dabei gelten im Sinne des Gesetzes folgende Tiere als gefährlich: Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können. Dazu zählen Riesenschlangen, giftige Schlangen, Echsen, Kröten, Frösche, Vogelspinnen und Skorpione. Halter dieser Tiere müssen ebenfalls bei der zuständigen Behörde die Sachkunde nachweisen, dass sie in der Lage sind, solche gefährlichen Tiere halten zu dürfen. Hier finden Sie: Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93), in Kraft getreten am 1. September 2011 zum vorläufige Liste gefährlicher Tiere im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG zum häufig gestellte Fragen zum ThürTierGefG zum |
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